Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Verband der Behörden- und Gerichtsdolmetschenden Nordwestschweiz“ (nachfolgend: Verband, Abkürzung: VBGD NWCH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
Er ist neutral sowie politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2 Zweck
a) Der Verband dient sowohl den Behörden- und Gerichtsdolmetschenden als auch den Gerichten der Nordwestschweiz, den lokalen und nationalen Behörden und Institutionen als Anlaufstelle zur Pflege des Austausches unter den Mitgliedern und zur Wahrung der Interessen von Behörden- und Gerichtsdolmetschenden und – Übersetzenden.
b) Der Verband bietet seinen Mitgliedern folgende Dienstleistungen an:
c) Qualitätsstandards
Der Verband:
Art. 3 Mittel
Der Verband finanziert seine Aktivitäten aus folgenden Mitteln:
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Art. 4 Mitgliedschaften
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verbandszweck unterstützen.
a) Aktivmitgliedschaft
Aktivmitglieder können alle Behörden- und Gerichtsdolmetschenden und -Übersetzenden werden, die in der Nordwestschweiz tätig sind, und die die Aufnahmekriterien des Verbands in Bezug auf den Berufskodex und Ausbildung erfüllen. Als Voraussetzung gilt die offizielle Akkreditierung bzw. das Zertifikat als Behörden- und Gerichtsdolmetschenden, ausgestellt von einem Schweizer Gericht. Aktivmitglieder haben ein Stimmrecht an der Generalversammlung.
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 50.00 .
b) Passivmitgliedschaft
Passivmitglieder können alle interessierten Personen werden, die den Verbandszweck unterstützen. Passivmitglieder werden über die Dienstleistungen und Aktivitäten des Verbands informiert und können daran teilnehmen. Sie geniessen Vorschlagsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt CHF 50.00 .
c) Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglieder können Personen sein, welche sich für die Ziele des Verbands besonders eingesetzt haben.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, über die Aufnahmekriterien entscheidet der Vorstand.
Art. 5 Austritt und Ausschluss
Ein Verbandsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens eine Woche vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Mitglieder, die den Zweck und die Interessen des Verbands beeinträchtigen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid mit einer 2/3-Mehrheit; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Verbandsvermögen keinen Anspruch. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliederbeiträge ist ausgeschlossen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Art. 6 Organe des Verbands
Die Organe des Verbands sind:
a) Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Verbands ist die Generalversammlung. Die Generalversammlung besteht aus sämtlichen Aktivmitgliedern, welche für die laufende Periode ihren Mitgliederbeitrag einbezahlt haben. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt. Ausserordentliche Generalversammlungen müssen auf Begehren von 20% der Aktivmitglieder oder 50% der Vorstandsmitglieder einberufen werden.
Alle Aktivmitglieder werden schriftlich im Voraus, spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung zu dieser eingeladen. Der Einladung ist eine Traktandenliste beizulegen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge nur von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Generalversammlung entscheidet über folgende Geschäfte:
Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr, bei Statutenänderungen mit qualifiziertem Mehr (zwei Drittel) der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
b) Der Vorstand
Alle Aktivmitglieder des Verbands können in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen: Präsidium, Vizepräsidium, KassierIn, AktuarIn. Daneben können noch weitere Beisitze geschaffen werden. Das Präsidium wird von der Generalversammlung direkt gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfachem Mehr durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, welche nicht der Generalversammlung oder von Gesetzes wegen vorbehalten sind sowie über jene, welche ihm von der Generalversammlung delegiert werden. Ebenso entscheidet der Vorstand über alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten oder durch Verbandsbeschluss einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand bestimmt die Geschäftsstelle mit Geschäftsstellenleiter/in. Diese Aufgabe kann auch das Präsidium oder ein anderes Vorstandsmitglied in der Funktion des/der Aktuar/in ausüben. Aufgaben und Kompetenzen, welche dem Vorstand obliegen, können an eine Geschäftsstellenleitung delegiert werden.
Während eines Geschäftsjahres auftretende Vakanzen können durch den Vorstand bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung zwischenzeitlich selber besetzt werden.
Der Vorstand informiert in einem solchen Fall die Mitglieder über die Vakanz und bittet um Vorschläge für einen Ersatz.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des/der Präsident/in, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann, unter Angabe der Gründe, die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmenden gefasst. Der/die Vorsitzende hat den Stichentscheid.
Über seine Sitzungen führt der Vorstand Protokoll.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
c) Die Revisionsstelle bzw. die/der Revisor/in
Die RechnungsrevisorInnen / Revisionsstelle kontrollieren die Buchführung und führen mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch.
Die RechnungsrevisorInnen / Revisionsstelle erstatten dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 7 Zeichnungsberechtigung
Der Verband wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsidenten/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
Art. 8 Haftung
Für die Schulden des Verbands haftet nur das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 Auflösung des Verbands
Die Auflösung des Verbands kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die allfällig verbleibenden Mittel des Verbands gehen nach Befriedigung aller Obligationen an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen mit ähnlichen Zielen. Hierüber befindet die Auflösungsversammlung mit einfachem Mehr.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 15. Juni 2018 in Basel angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Basel, 15. Juni 2018
Der Präsident:
Youcef Hamerlain